
Allgemeine Geschäftsbedingungen der REPPE & PARTNER IMMOBILIEN ®
- REPPE & PARTNER IMMOBILIEN ®, nachfolgend „R&P“ genannt, bietet ihre Dienstleistung ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
- Der Auftraggeber (AG) ist berechtigt, soweit es sich bei dem konkreten Maklervertrag nicht um einen Alleinauftrag handelt, die Dienste anderer Makler in Anspruch zu nehmen. Hierüber hat er R&P unter Offenlegung der in Anspruch genommenen Makler zu informieren. Der AG ist verpflichtet, alle im Rahmen des Maklervertrages in Erfahrung gebrachten Kenntnisse vertraulich zu behandeln und insbesondere die ihm übermittelten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben.
Die Angebote von R & P sind nur für den Empfänger/Auftraggeber selbst bestimmt und von diesem vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für sämtliche weiteren im Rahmen des Maklervertrages erhaltenen Kenntnisse. Eine Weitergabe an Dritte hat grundsätzlich zu unterbleiben und bedarf im Einzelfall einer schriftlichen Zustimmung von R & P. Bei unbefugter Weitergabe von Angeboten/Informationen und Unterlagen an einen Dritten, der dann seinerseits einen Hauptvertrag abschließt, ist der Empfänger/Auftraggeber verpflichtet, R & P den Schaden in Höhe der entgangenen Provision zu ersetzen. Unbenommen bleibt es dem AG nachzuweisen, dass R & P kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. - Der AG übergibt R&P unverzüglich die erforderlichen Unterlagen und alle Informationen über alle vorhandenen und neu hinzutretenden Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren. Zu den primären Pflichten des AGs gehört eine unmittelbare Information des Maklers über folgende Sachverhalte:
- Änderung der Preisvorstellungen oder der sonstigen Interessenlage
- Änderung der ursprünglich angestrebten Vertragsbedingungen (z. B. Laufzeit, Fälligkeiten, Besitzübergang)
- Reservierungen oder mündliche bzw. schriftliche Vertragszusagen anderer Kunden oder Makler
- Fehlende Voraussetzungen zur Lieferbarkeit des Objektes (z. B. fehlende Baugenehmigung, bereits erfolgter Verkauf / Vermietung / Zwangsversteigerung / Zwangsverwaltung)
Ist dem Empfänger des Angebots von R & P/dem AG das von R & P benannte Objekt bereits bekannt oder nachgewiesen, so ist dieser verpflichtet, R & P hierauf unverzüglich unter Offenlegung der Informationsquelle schriftlich hinzuweisen. Geschieht dies nicht, kann sich der AG auf die Behauptung einer angeblichen Vorkenntnis nicht berufen. - Mit Abschluss eines notariellen Kaufvertrages oder dem Abschluss eines Mietvertrages durch den Nachweis oder die Vermittlung von R&P ist zu dessen Gunsten eine Maklergebühr verdient und fällig. Als Abschluss eines notariellen Kaufvertrages gilt auch, wenn der Verkauf eines realen oder ideellen Anteils oder der Übertragung von Rechten an dem Vertragsobjekt durch einen anderen Rechtsakt (z.B. Zwangs- oder freiwillige Versteigerung / Übertragung von Gesellschaftsrechten) erreicht wird und dies dem in Aussicht genommenen Zweck entspricht. Die Provision ist für den Nachweis oder die Vermittlung zu zahlen. Der AG erkennt an, dass auch Mitwirkung oder Mitverursachung von R&P zum Kauf- bzw. Mietvertrag den vollen Provisionsanspruch begründen.
Wird der Vertrag zu anderen, als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von R & P nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies den Provisionsanspruch von R & P nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem beabsichtigten Geschäft wirtschaftlich vergleichbar ist. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer, als der ursprünglich vorgesehene Vertrag geschlossen wird (z.B. Kauf statt Miete oder Erbbaurechtskauf statt Grundstückskauf). Der Provisionsanspruch von R & P bleibt auch unabhängig von dem Eintritt einer im Hauptvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung bestehen. Gleiches gilt, wenn der Hauptvertrag durch Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrecht erlischt, sofern dieses aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder sonstigen, in der Person einer Partei (nicht des Maklers R & P) liegenden Gründen ausgeübt wird.
R&P hat ein Recht auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss bzw. der Beurkundung des Vertrages. Erfolgt ein Vertragsabschluss ohne Anwesenheit von R&P, so ist R&P vom AG unverzüglich Auskunft über die Vertragspartner und die Vertragskonditionen zu erteilen. R&P hat Anspruch darauf, eine Vertragsabschrift zu erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Hauptvertrag auf die Tätigkeit von R&P zurückzuführen ist. Für Hauptverträge, die später als ein Jahr nach Ende des Maklervertrages zustande kommen, gilt dies nur, wenn ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird. - Die Provisionen berechnen sich, soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, wie folgt:
- Verkauf / Ankauf, berechnet aus dem Gesamtverkaufspreis und aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen: 6 % zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich ist der Gesamtkaufpreis und damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen, die dem AG oder Dritten zugute kommen.
- Übertragung/Bestellung von Erbbaurechten, berechnet aus dem Grundstückswert als wenn kein Erbbaurecht bestellt wurde: 6, % zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Übertragung von Gesellschaftsrechten, berechnet sich aus dem Verkehrswert des übertragen Rechtes und aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen, die dem AG oder Dritten zugute kommen mit 6 % zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Vermietung / Anmietung von Wohnungen oder Immobilien zur privaten Nutzung: 2 Kaltmieten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Vermietung / Anmietung von Gewerbeflächen oder Immobilien zur gewerblichen Nutzung: 3 Kaltmieten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Sollte eine Staffelmiete vereinbart sein, so ist die Durchschnittsmiete während der vereinbarten Vertragslaufzeit als Bemessungsgrundlage für die Provision maßgeblich. Etwaige Zahlungsfreistellungen durch den Vermieter bleiben insofern unberücksichtigt.
- Der Provisionsanspruch von R & P wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig und ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug. Im Verzugsfalle sind Verzugszinsen in Höhe von 8%Punkten über dem Basiszinssatz p.a. fällig.
Aufrechungen gegenüber der Provisionsforderung von R & P sind ausgeschlossen, soweit die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ - Wird aufgrund der Tätigkeit von R&P anstelle der angebotenen Vertragsmöglichkeit ein wirtschaftlich vergleichbarer Vertrag oder ein Vertrag über ein Objekt, was dem ursprünglich wirtschaftlichen Zweck gleichkommt, abgeschlossen, ist hierfür die entsprechende Provision zu entrichten.
- Die von R & P unterbreiteten Angebote und Angaben zur Immobilien basieren auf erteilten Informationen Dritter (insbesondere Auftraggeber/Grundstückseigentümer und sonstigen Auskunftsbefugten). Für Richtigkeit und Vollständigkeit der von R & P daher lediglich weiter gegebenen Angaben wird daher nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seitens R & P gehaftet. Der AG hat alle Angaben vor Vertragsschluss daher selbst zu überprüfen. Auch von R & P überlassene Unterlagen wie z.B. Vertragsmuster hat der AG selbst zu prüfen. Die Angebote von R & P sind frei bleibend und unverbindlich. Zwischenabschluss, Zwischenverkauf bzw. -vermietung und Irrtum bleiben vorbehalten.
R & P erbringt keine Leistungen der Rechts- oder Steuerberatung. Der AG nimmt hierzu, soweit erforderlich, die Leistungen entsprechender Berater in Anspruch.“ - Für die Bonität der von R&P vermittelten Kunden kann keine Haftung übernommen werden. Die Einholung einer Selbstauskunft des Mieters ist kostenfrei. Für deren Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Weitergehende Auskünfte werden gegen Auslagenerstattung nach entsprechendem Auftrag eingeholt.
- R & P ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil des Hauptvertrages entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Außerdem ist R&P berechtigt, bei einem Geschäftsvorfall mit mehreren Vertragspartnern Provisionsvereinbarungen zu schließen. R&P verpflichtet sich in diesem Fall zu unparteiischer Arbeit entsprechend der Standesregeln. Der AG verpflichtet sich zur Sicherung des Provisionsanspruchs folgende Aussage in den abgeschlossenen Hauptvertrag aufzunehmen: „Dieser Vertrag wurde vermittelt durch REPPE & PARTNER IMMOBILIEN ®, Neubertstraße 23 a in 01307 Dresden“.
- R&P ist berechtigt, während der Laufzeit des Auftrages das Objekt zur Mitbearbeitung an Dritte zu übertragen. Der AG willigt ein, dass R&P Daten, die sich aus den Objektunterlagen oder der Vertragsdurchführung ergeben, erhebt, verarbeitet und nutzt und diese an Interessenten im erforderlichen Umfang übermittelt.
Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages auch für künftige Tätigkeiten. - Die Haftung von R & P wird begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit der AG durch das Verhalten von R & P keinen Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet.
- R&P berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist, dem AG keine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages. Wird die Chance, die Provision zu verdienen, infolge eines Verhaltens des AGs erheblich behindert oder vereitelt oder verletzt der AG seine primären Pflichten nach diesen Geschäftsbedingungen bzw. den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen, hat der AG R&P deren nachweisliche im Rahmen des konkreten Auftrages getätigten Aufwendungen, insbesondere die Kosten der Inserate, Exposés, sonstigen Prospekte zu ersetzen. Dabei werden die von dem Makler für die Erfüllung der vertraglichen Aufgaben durchgeführten Tätigkeiten mit jeweils 85,- EUR/h berechnet. Der Nachweis ist durch R&P zu erbringen. Porto und Telefonkosten werden pauschal mit 50,00 € bestimmt. Das Recht des AG, niedrigere Aufwendungen als den vorstehenden Bestimmungen gemäß nachzuweisen, bleibt hiervon unberührt. Die gleiche Verpflichtung trifft den AG bei Verletzung von Alleinauftragspflichten.
- Der Vertrag kann, soweit es sich nicht um einen Alleinauftrag handelt, von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende jederzeit gekündigt werden. Ein Alleinauftrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des sechsten vollen Kalendermonats, soweit im Vertrag nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Er verlängert sich jeweils um drei weitere Monate, wenn er nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt wird. Nach Ablauf von zwei Jahren ab Vertragsbeginn endet der Auftrag auch ohne Kündigung, wenn er nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien verlängert wird. Jede Partei hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ebenso die Abrede zur Änderung der Schriftform. - Erfüllungsort aller Leistungs- und Gegenleistungsansprüche, insbesondere aller Zahlungsansprüche ist Dresden. Auch der Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Dresden. Für die Rechtsbeziehung mit dem AG gilt ausschließlich deutsches Recht.
- Sämtliche vorgenannten Leistungen und Vergütungen verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Sollten einzelne Regelungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle eventuell unwirksamer oder nichtiger Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen.


